Verständnis und Management von Datenschutz-Folgenabschätzungen

  • Autor: Niklas Drexler
  • Letzte Aktualisierung: 06.04.2020
  • Kategorie: Allgemeine Verpflichtungen

Im Rahmen der DSGVO müssen Unternehmen nicht nur die hohen Datenschutzstandards einhalten, sondern auch die Bemühungen um die Einhaltung der Vorschriften und die interne Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen dokumentieren.

Im Falle von Beschwerden von EU-Kunden oder behördlichen Untersuchungen durch EU-Datenschutzbehörden ist eine umfassende Dokumentation der Schlüssel zur Minderung von Haftungsrisiken. Zu den Dokumentationsanforderungen der Datenschutz-Grundverordnung gehören unter anderem:

Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche sollte in der Lage sein, die Einhaltung der Grundsätze der EU-Datenschutzgesetze nachzuweisen.
Je nach Komplexität und datenschutzsensibler Natur der Datenverarbeitung sollte der für die Datenverarbeitung Verantwortliche technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die es ihm ermöglichen, die Einhaltung der DSGVO insgesamt nachzuweisen.
Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung (und nicht beispielsweise auf berechtigten Interessen), sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass die betroffene Person eine gültige Einwilligung erteilt hat.
Der Datenverarbeiter (d. h. ein Anbieter, der personenbezogene Daten im Auftrag seiner B2B-Kunden verarbeitet) sollte in der Lage sein, die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus den Datenverarbeitungsverträgen nachzuweisen.
Im Hinblick auf bestimmte Geschäftsvorgänge, die die Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten, müssen die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen "Datenschutz-Folgenabschätzungen" durchführen, die die Einhaltung der DSGVO durch die jeweilige Geschäftstätigkeit dokumentieren.

Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen einen Überblick darüber geben, was Sie über die letztgenannten "Datenschutz-Folgenabschätzungen" (DPIA) gemäß Artikel 35 DSGVO wissen müssen.

Was ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung?

Die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung ist ein Prozess zur Bewertung der Risiken für natürliche Personen, die sich aus Geschäftstätigkeiten ergeben, die die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten beinhalten (Risikoermittlung), zur Festlegung von Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken (Risikomanagement) und zur Überwachung der Umsetzung dieser Maßnahmen und damit zur Gewährleistung der fortlaufenden Einhaltung der DSGVO (Überwachung und Überprüfung). In einer ersten Phase ist die Datenschutzfolgenabschätzung rein intern. Eine Genehmigung der Datenschutzfolgenabschätzung durch die Behörden ist nur erforderlich, wenn sie hohe Risiken aufzeigt, die nicht durch technische und organisatorische Maßnahmen gemindert werden können.

Das DPIA-Verfahren wird meist auf neue Software, Produkte und Mitarbeiterüberwachungsprogramme angewendet. Es kann auch für datengesteuerte Geschäftsmodelle wie Sharing-Economy-Produkte (umfangreiche Verarbeitung von Standort- und Abrechnungsdaten), Gesundheits- und Fitness-Apps oder Ad-Tech-Unternehmen gelten. Es kann auch ein Unternehmen betreffen, das z. B. ein neues System zur Verhinderung von Datenverlusten einführt, das die Aufzeichnung und Analyse des gesamten Online-Verhaltens am Arbeitsplatz erfordert.

Für welche Geschäftstätigkeiten ist eine Datenschutzfolgenabschätzung erforderlich?

Eine Datenschutzfolgenabschätzung ist erforderlich, wenn eine Art der Verarbeitung "wahrscheinlich zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt" (Artikel 35 DSGVO). Die zu berücksichtigenden Risiken können sowohl aus externen Quellen (z. B. Betrug, Identitätsdiebstahl oder Erpressung aufgrund der unbefugten Offenlegung sensibler personenbezogener Daten) als auch aus internen Quellen (z. B. Diskriminierung aufgrund algorithmischer Entscheidungen) resultieren.

Hinsichtlich der unterschiedlichen Rollen von "für die Datenverarbeitung Verantwortlichen" und "Datenverarbeitern" im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung ist zu beachten, dass die DPIA-Anforderung nur für die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen gilt. So muss beispielsweise ein Softwareanbieter, der seinen Geschäftskunden Software zur Erkennung von Bedrohungen anbietet, möglicherweise keine Datenschutzfolgenabschätzung durchführen. Es kann jedoch sinnvoll sein, eine produktbezogene Datenschutzfolgenabschätzung als Grundlage für die Anpassung an seine Kunden zu erstellen. Auf dem datenschutzsensiblen EU-Markt kann es ein wertvolles Verkaufsargument sein, darauf vorbereitet zu sein, den Kunden mit einer Datenschutzfolgenabschätzung zu helfen.

Leitfaden der EU-Behörden

Nach den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB) sollten 9 Kriterien berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob ein interner Geschäftsprozess, eine Softwarelösung oder ein datengesteuertes Produkt einer Datenschutzfolgenabschätzung unterliegt:

  • Bewertung oder Scoring, einschließlich Profiling und Vorhersage, insbesondere von Aspekten, die die Arbeitsleistung, die wirtschaftliche Situation, die Gesundheit, die persönlichen Vorlieben oder Interessen, die Zuverlässigkeit oder das Verhalten, den Standort oder die Bewegungen der betroffenen Person betreffen - z. B. Verhaltensprofiling für Zwecke des Marketings oder der Leistungsüberwachung von Mitarbeitern.
  • Automatisierte Entscheidungsfindung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung - z. B. rein algorithmische Entscheidung darüber, ob ein Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen wird.
  • Systematische Überwachung: Verarbeitung zur Beobachtung, Überwachung oder Kontrolle der betroffenen Personen - z. B. ein umfassendes CCTV-System für Geschäfte.
  • Sensible Daten oder Daten höchstpersönlicher Natur - z. B. elektronische Patientenakten in einem Krankenhaus.
  • Daten, die in großem Umfang verarbeitet werden - z. B. umfangreiche Web-Crawler zum Sammeln personenbezogener Informationen von Social-Media-Plattformen.
  • Abgleich oder Kombination von Datensätzen, z. B. aus zwei oder mehreren Datenverarbeitungsvorgängen, die zu unterschiedlichen Zwecken und/oder von unterschiedlichen für die Verarbeitung Verantwortlichen in einer Weise durchgeführt werden, die die angemessenen Erwartungen der betroffenen Person übersteigt - z. B. Direktmarketing auf der Grundlage individueller Profilerstellung mit Daten aus verschiedenen Quellen.
  • Daten über schutzbedürftige Personen - z. B. Online-Plattformen speziell für Kinder, gezielte Werbung für Personen in schwacher wirtschaftlicher Lage.
  • Innovative Nutzung oder Anwendung neuer technologischer oder organisatorischer Lösungen, wie die kombinierte Nutzung von Fingerabdruck- und Gesichtserkennung für eine verbesserte physische Zugangskontrolle usw.
  • Wenn die Verarbeitung an sich "die betroffenen Personen daran hindert, ein Recht auszuüben oder eine Dienstleistung oder einen Vertrag in Anspruch zu nehmen" - z. B. bei der Kreditwürdigkeitsprüfung von potenziellen Kunden.

Schwarze Listen der nationalen Behörden

Da der Wortlaut der Datenschutz-Grundverordnung recht weit gefasst ist, wenn es darum geht, die Geschäftstätigkeiten zu definieren, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen, haben die Aufsichtsbehörden schwarze Listen mit der Art der Verarbeitungsvorgänge veröffentlicht, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Da es sich bei den Behörden um nationale Einrichtungen der EU-Mitgliedstaaten handelt, können die Anforderungen innerhalb der EU unterschiedlich sein.

Sie finden die nationalen Blacklists in der folgenden Linkliste (alle Links führen zu offiziellen Servern). Die Dokumente sind, wenn nicht anders angegeben, in englischer Sprache verfügbar. Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sollten die schwarzen Listen aller Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, überprüfen.

Austria (German) Greece Norway
Belgium Hungary Poland
Bulgaria Iceland Portugal (Portuguese)
Croatia Ireland Romania
Cyprus Italy Slovakia
Czech Republic Latvia Slovenia
Estonia Liechtenstein Spain (Spanish)
Finland Lithuania Sweden
France Luxembourg United Kingdom
Denmark Malta  
Germany Netherlands (Dutch)  

Einige der Listen sind noch nicht endgültig, da sie noch ein EU-Konsistenzverfahren durchlaufen, in dessen Verlauf der EDPB eine Stellungnahme zur Entscheidung der nationalen Behörde abgibt. Außerdem können die Listen generell von den zuständigen Behörden geändert werden.

Wie führt man eine Datenschutzfolgenabschätzung in der Praxis durch?

Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung muss die Datenschutzfolgenabschätzung mindestens Folgendes enthalten:

  • eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich des berechtigten Interesses, das der für die Verarbeitung Verantwortliche verfolgt;
  • eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungen in Bezug auf die Zwecke;
  • eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen; und die geplanten Maßnahmen a) zur Behebung der Risiken, einschließlich Garantien, Sicherheitsmaßnahmen und Mechanismen zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten, und b) zum Nachweis der Einhaltung der DSGVO unter Berücksichtigung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und anderer betroffener Personen.

Während des Prozesses sollte der für die Datenverarbeitung Verantwortliche:

  • gegebenenfalls die Meinung der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter einholen, z. B. durch Umfragen und Studien,
  • gegebenenfalls die Meinung des behördlichen Datenschutzbeauftragten einholen, insbesondere zu den Fragen, (a) ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden soll oder nicht, (b) welche Methodik anzuwenden ist, (c) ob die Datenschutz-Folgenabschätzung intern durchgeführt oder ausgelagert werden soll, (d) welche Garantien zur Risikominderung anzuwenden sind und (e) ob die Datenschutz-Folgenabschätzung und ihre Ergebnisse im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung stehen.

Der EDSB erkennt verschiedene Methoden für die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung an, sofern sie den rechtlichen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen, z. B. ISO/IEC 29134. Einige Behörden stellten auch hilfreiche Anleitungen, Vorlagen und Werkzeuge zur Verfügung:

  • Die französische Aufsichtsbehörde veröffentlichte eine Software (auch in englischer Sprache), die die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen durch die Datenschutzfolgenabschätzung führt.
  • Die Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs veröffentlichte eine Vorlage für die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung sowie Checklisten für die zu berücksichtigenden Aspekte des Verfahrens.
  • Die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses enthalten allgemeine Hinweise und Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Datenschutzfolgenabschätzung.
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