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TCO-VO/TerrOIB - Gesetzlicher Vertreter

Externer gesetzlicher Vertreter für Anbieter von Hosting-Diensten bei Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Die Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte ("TCOR" - VERORDNUNG (EU) 2021/784) ist am 7. Juni 2022 in Kraft getreten.

Ziel ist es, die Verbreitung terroristischer Inhalte einzudämmen und damit die öffentliche Sicherheit in der Union zu stärken. Zu diesem Zweck legt sie in erster Linie eine Reihe von Verpflichtungen für Anbieter von Hosting-Diensten fest. Sie gilt für alle Anbieter von Hosting-Diensten, die in der Europäischen Union Dienste anbieten und Informationen öffentlich verbreiten, unabhängig davon, wo sie ihren Sitz haben.

Für solche Hostingdiensteanbieter, die keine Hauptniederlassung in der Union haben, enthält Artikel 17 der Verordnung jedoch Vorschriften über den "gesetzlichen Vertreter".

Demnach muss ein solcher Anbieter für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Entfernungsanordnungen und Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden erlassen werden,  schriftlich einen gesetzlichen Vertreter in der Union benennen.

 Bei dem Vertreter kann es sich entweder um eine natürliche oder eine juristische Person handeln. Er ist mit den erforderlichen Befugnissen und Ressourcen auszustatten, um den Entscheidungen und Entfernungsanordnungen der Behörden nachzukommen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, wird von der Benennung unterrichtet.

Der gesetzliche Vertreter kann für Verstöße aus der Verordnung haftbar gemacht werden. Dieses berührt jedoch nicht die Haftung des Hostingdiensteanbieters.