Ein Porträtfoto einer Dame im mittleren Alter vor einer hellgrauen Wand. Sie trägt eine Bluse und einen Blazer in rosé und verschränkt die Armen. Sie hat ihre blonden Haare hochgebunden, trägt eine Brille und lächelt in die Kamera.

E-Evidence-Vertreter nach der E-Evidence-Richtlinie  

Als E-Evidence-Vertreter gemäß Artikel 3 E-Evidence-Richtlinie vertreten wir Diensteanbieter, die außerhalb der EU niedergelassen sind und innerhalb der EU Dienste anbieten, bzgl. deren Pflichten aus der E-Evidence-Verordnung.  

Wir übernehmen dabei die Kommunikation mit den zuständigen Anordnungs- und Vollstreckungsbehörden.  

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E-Evidence-Vertreter

Die EU-E-Evidence-Verordnung

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Ein ältere, freundliche Dame mit dunklen Haaren trägt eine weiß gepunktete Bluse und sitzt auf einem Bürostuhl am Schreibtisch und lächelt. Ein Mann sitzt ihr gegenüber. Man sieht ihn leicht von hinten.

Seit dem 18. August 2026 gilt die E-Evidence-Verordnung, wodurch Strafverfolgungsbehörden in der EU direkt und ohne langwierige Rechtshilfeverfahren elektronische Beweismittel (wie E-Mails, Chat-Inhalte oder Verkehrsdaten) bei Diensteanbietern anfordern oder verlangen können, dass entsprechende Beweismittel gesichert werden. Die E-Evidence-Verordnung enthält dazu Bestimmungen zu Europäischen Herausgabeanordnungen und Europäischen Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren. Bzgl. der Verpflichtung, einen E-Evidence-Vertreter zu bestellen, verweist die E-Evidence-Verordnung auf die E-Evidence-Richtlinie.  

Funktion

Rolle & Pflichten des E-Evidence-Vertreters nach Art. 3 E-Evidence-Richtlinie

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Der E-Evidence-Vertreter handelt als benannter Vertreter eines außerhalb der EU niedergelassenen Diensteanbieters und ist Ansprechpartner für die Behörden, die Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren erlassen. Darüber hinaus übernimmt der E-Evidence-Vertreter auch die Übermittlung von Informationen und Daten vom Diensteanbieter an die zuständigen Behörden.

Die geltenden Fristen sind sehr knapp bemessen: In Notfällen müssen Antworten an die zuständigen Behörden innerhalb von acht Stunden erfolgen und die Kommunikation muss über ein spezielles Kommunikationssystem erfolgen, nicht per E-Mail.  

Die Verantwortung für die Befolgung der Pflichten aus der E-Evidence-Verordnung verbleibt grundsätzlich beim Diensteanbieter. Dennoch kann der E-Evidence-Vertreter für die Compliance-Verstöße des vertretenen Diensteanbieters haftbar gemacht werden.

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Zielgruppe

Wer muss einen E-Evidence-Vertreter benennen?

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Sogenannte „Diensteanbieter“ (betroffen sind hierbei unter anderem Kommunikationsdienste, Cloud-Anbieter, Social-Media-Plattformen und Online-Shops mit Marktbezug zur EU) mit Sitz außerhalb der EU, die ihre Dienste auf dem europäischen Markt anbieten, können dazu verpflichtet sein, einen innerhalb der EU ansässigen E-Evidence-Vertreter zu benennen.  

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Sanktionen

Verstöße gegen die Verpflichtungen der E-Evidence-Richtlinie können erhebliche finanzielle Sanktionen nach sich ziehen. Wenn ein Nicht-EU-Diensteanbieter seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Benennung eines E-Evidence-Vertreters nicht nachkommt, kann dies zu Bußgeldern in Höhe von bis zu 2 % des im vorhergehenden Geschäftsjahr weltweit erzielten Jahresgesamtumsatzes des Diensteanbieters führen.

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Mandantenstimmen zu unserer Datenschutzberatung

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Der Blick von oben auf den Hamburger Hafen ist atemberaubend mit der Elbphilharmonie im Hintergrund und einem schönen, blauen Himmel.
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Mandant
(Datenschutzbeauftragter, kurz: DPO)
Redbubble Inc., 111 Sutter Street, 17th Floor, San Francisco, CA 94104, USA

"DP-Dock bringt mit seiner Professionalität, seinem Reaktionsvermögen und seiner umfassenden Erfahrung in der Beratung von in Europa tätigen globalen Technologieunternehmen einen echten Mehrwert für die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen.

Logo - Universal Tennis

Mandant
(Datenschutzbeauftragter, kurz: DPO)
Universal Tennis, LLC, 525 University Avenue, Palo Alto, CA 94301, USA

"DP-Dock ist seit vielen Jahren unser designierter Art. 27 GDPR-Beauftragter - seit Kurzem sind Sie zusätzlich unser externer DSB: eine Entscheidung, mit der wir sehr zufrieden sind. Ihr Verständnis der globalen Trends im Datenschutz ist bemerkenswert - einschließlich der Bereitstellung von Sensibilisierungs­schulungen für unsere Mitarbeiter auf der ganzen Welt."

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Mandant
(Datenschutzbeauftragter, kurz: DPO)
Ottobock SE & Co. KGaA, Max-Näder-Strasse 15, 37115 Duderstadt, Germany

„Die Zusammenarbeit mit der DP-Dock als unserem externen Datenschutzbeauftragten ist in unserem Umfeld mit zahlreichen global verteilten Standorten immer zielführend und vertrauensvoll. Wir sind mit ihrer Dienstleistung rundum zufrieden: pragmatisch, lösungsorientiert, qualifiziert und, wenn notwendig, zeitnah.

Kontakt

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mit unseren Datenschutzexperten

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Ein Mann im blauen Anzug und rosa Hemd hält ein Smartphone am Ohr und lächelt. Rechts im Hintergrund ist eine Sukkulente zu sehen.

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Ballindamm 39
20095 Hamburg

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