DSGVO-Update: Düsseldorfer Gericht bestätigt Bußgelder wegen unsachgemäßer Datenlöschung
- Autor: Arno Schlösser, DP-Dock GmbH
- Letzte Aktualisierung: März 2026
- Kategorie: Datensicherheit, Rechtsdurchsetzung
Rechtssache: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21. Januar 2026, AZ 29 K 7470/24
Thema: DSGVO Artikel 15 – Auskunftsrecht und Recht auf Löschung
Hintergrund
Ein Unternehmen erhielt einen Antrag auf Auskunftserteilung gemäß Artikel 15 DSGVO. Der Betroffene erhielt ein 15-seitiges Dokument, das als Datenschutzerklärung bezeichnet wurde. Gleichzeitig bestätigte das Unternehmen, dass die personenbezogenen Daten des Betroffenen gelöscht worden seien, und versicherte, dass diese nicht an Dritte weitergegeben worden seien. Der Betroffene beanstandete, dass seine Fragen nicht beantwortet worden seien und dass er niemals die Löschung seiner Daten verlangt habe.
Gerichtsurteil
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied:
- Die Löschung von Daten nach Erhalt eines Auskunftsersuchens der betroffenen Person, jedoch vor der Erteilung vollständiger Informationen, verstößt gegen die DSGVO.
- Eine solche Löschung kann als Versuch angesehen werden, die Nichteinhaltung der Vorschriften zu verschleiern, was den Weg für Verwaltungsstrafen gemäß Artikel 83 DSGVO ebnet.
Wichtige Erkenntnisse für Unternehmen
- Stellen Sie sicher, dass Sie den Auskunftsersuchen betroffener Personen vollständig nachkommen, bevor Sie Daten löschen.
- Die Löschung von Daten darf nicht dazu dienen, Transparenzpflichten zu umgehen.
- Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann zu erheblichen Geldbußen führen, auch wenn kein einzelner Mitarbeiter fahrlässig gehandelt hat.
Dieses Urteil mahnt uns, Auskunftsersuchen von betroffenen Personen ernst zu nehmen und Daten nicht voreilig zu löschen. Dies ist der beste Weg, um die Rechte der Kunden zu schützen und kostspielige Geldbußen zu vermeiden.
Wenn Sie Fragen zu Auskunftsersuchen gemäß Artikel 15 DSGVO haben, können Sie sich gerne an uns wenden.